Verbraucherschutz – Widerruf von Verbraucherdarlehen

Teil 2 –

Verbraucherschutzvorschriften ermöglichen dem Verbraucher in einer Vielzahl von Fallkonstellationen eine effektive Möglichkeit zu Ihrem Recht zu kommen. Schwarz | Mertsch RAe informiert Sie in einer neuen Artikelserie über die Möglichkeit sich durch die Erklärung des Widerrufs von Verträgen zu lösen. Möglich ist dies auch noch Jahre nach Vertragsschluss! In diesem zweiten Teil stellen wir dar, wie Sie sich von einem möglicherweise zinsungünstigen Verbraucherdarlehen trennen können. Hierbei sollten Sie jedoch immer die möglichen Folgen eines Widerrufs im Auge behalten. Es macht daher durchaus Sinn, vor Erklärung des Widerrufes entweder bei den örtlichen Verbraucherschutzentralen oder einem mit diesem Thema vertrauten Rechtsanwalt Rücksprache über die rechtlichen Konsequenzen zu halten.

 

Wer in den Jahren 2000 bis etwa 2010 als Verbraucher einen Darlehensvertrag geschlossen hat, kann sich unter Umständen durch die ErklärungPlanung und Finanzierung eines Hauses des Widerrufs von dem Kredit trennen. Dies ist insbesondere deswegen interessant, weil die Zinsen heute auf einem viel niedrigeren Niveau liegen, als etwa in den Jahren 2000 bis 2010. Üblicherweise wird bei vorzeitiger Beendigung eines Darlehensvertrages, etwa durch außerordentliche oder ordentliche Kündigung, die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung fällig. Und diese kann je nach Kreditvolumen und verbleibender Laufzeit einen ordentlichen Betrag ausmachen. Damit wäre eine frühzeitige Beendigung zumindest unter finanziellen Gesichtspunkten in der Regel unattraktiv. Hier kann unter Umständen die Ausübung des Widerrufsrechts Abhilfe schaffen. Denn ein Verbraucher darf bei zulässiger Ausübung des Widerrufsrechts nicht schlechter gestellt werden, als er stehen würde, wenn er den Darlehensvertrag nicht geschlossen hätte. Damit müsste er also keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen.

Üblicherweise ist die Erklärung des Widerrufs aber nur in einem engen Zeitfenster möglich. Denn es ist klar, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt für beide Vertragsparteien Rechtssicherheit bestehen soll. Die möglichen Fristen haben wir im Teil 1 dieser Artikelserie dargestellt.

Wie kann es nun also möglich sein, dass man auch nach Jahren noch den Widerruf erklären kann? Das liegt in vielen Fällen daran, dass die verwendeten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft sind. Und in diesem Falle gehen die rechtlichen Konsequenzen nur zu Lasten des Darlehensgebers, also in der Regel der Bank. Ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, so wurde nicht der gesetzlichen Forderung entsprechend belehrt, sodass ein Widerruf mangels korrekter Belehrung weiterhin möglich ist. Man kann insofern von einem „ewigen“ Widerrufsrecht sprechen. Unter ganz besonderen Umständen, die jedoch in den wenigsten Fällen vorliegen dürften, ist allenfalls eine Verwirkung des Widerrufsrechts denkbar.

Die Ursache für die große Anzahl an fehlerhaften Widerrufsbelehrungen ist unter anderem in der steten Novellierung der Gesetzgebung in dem betreffenden Zeitraum zu suchen. Dies soll jedoch nach ständiger und höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht zum Nachteil der Verbraucher gereichen. Für die Kreditinstitute trat spätestens ab dem Jahre 2010 eine deutliche Verbesserung ein, denn es wurde durch gesetzliche Normierung sichergestellt, dass bei Verwendung des amtlichen Mustertextes eine hinreichende Belehrung vorliegt, § 355 Abs. 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der zuvor, dass heißt ab dem Jahre 2008, erstmalig veröffentlichte amtliche Mustertext wurde durch die Gerichte noch in zahlreichen Fällen als unzureichend angesehen.

Wurde ein Verbraucher als Darlehensnehmer also nicht nach den strengen gesetzlichen Vorgaben umfassend und unmissverständlich über sein Widerrufsrecht belehrt, kann er noch nach langer Zeit sein Widerrufsrecht ausüben. Zu einer solch eindeutigen Belehrung gehört beispielsweise auch die Information darüber, wann die Frist für den Widerruf zu laufen beginnt. Und genau an dieser Stelle sind eine Vielzahl von Widerrufsbelehrungen fehlerhaft: So ist etwa die Formulierung, die Frist für den Widerruf beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht eindeutig genug (BGH, Urteil vom 01.03.2012, III ZR 83/11 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Rechtsfolge des Widerrufes ist die Rückabwicklung. Der Kunde erhält also seine an das Kreditinstitut geleisteten Zahlungen zurück und muss im Gegenzug die Darlehenssumme zurückzahlen. Der zuletzt genannte Aspekt ist einer der Gründe dafür, dass Sie nicht ohne vorherige Prüfung voreilig einen Widerruf erklären sollten. Denn die Rückzahlungsaufforderung wird in der Regel zeitnah erfolgen. Und darauf sollten Sie vorbereitet sein. Hat sich etwa Ihre Bonität verschlechtert und es besteht daher keine Möglichkeit einen neuen Darlehensvertrag abzuschließen, könnte der Widerruf für Sie sehr nachteilige Konsequenzen haben. Wer nun denkt, im Rahmen dieser Widerrufsmöglichkeit auch die Zinsen für den genutzten Zeitraumes des Darlehens zu sparen, irrt. Denn selbstverständlich hat der Darlehensgeber einen Anspruch auf Wertersatz für die Gebrauchsüberlassung. In der Regel wird dies der Marktzins sein. Im Normalfall sind hier also keine großen Einsparungen zu erreichen. Der tatsächliche Vorteil liegt im Entfall der Vorfälligkeitsentschädigung und einer zinsgünstigeren Neufinanzierung.

Gerne überprüfen wir auch Ihre Darlehensverträge auf die Möglichkeit des Widerrufs. Sofern diese Möglichkeit bestehen sollte, klären wir Sie vorab über den weiteren Verlauf und entstehende Kosten auf. In vielen Fällen ist eine schnelle Lösung zu erzielen, denn die Banken bieten regelmäßig aufgrund der immer eindeutigeren Rechtslage außergerichtliche Lösungen an.

 

 

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Verbraucherschutz – Widerruf von Verbraucherdarlehen – Teil 2

 

Ansprechpartner: RA Christoph R. SchwarzRA Christian Mertsch