Häufige Fragen – FAQ

  • Oftmals werden wir gefragt,welche Möglichkeiten geschädigte Kapitalanleger überhaupt haben Ihre Ansprüche durchzusetzen. Die Lösungswege sind vielfältig. Unter folgendem Link finden Sie hierzu einige Ausführungen.

  • Als schlechtes Geld bezeichnen die betroffenen Kapitalanleger regelmäßig ihre fehlgeschlagene Kapitalanlage selbst. Oft haben diese Anleger das Geld schon hoffnungslos abgeschrieben und stecken den Kopf in den „Sand“. Für eine rechtlich notwendige Auseinandersetzung zur Durchsetzung etwaiger Schadensersatzansprüche – welche natürlich erneut mit dem Einsatz von weiterem Geld verbunden ist – befürchten die Anleger zumeist, weiteres Geld – nämlich das gute Geld –  zu verlieren, weil sowieso keine Aussichten auf Erfolg bestehen. So berechtigt diese Aussage für den Laien auf den ersten Blick scheint, so sehr beinhaltet sie zugleich eine vorweg genommene Würdigung. Anleger entscheiden damit vorab, dass ein Vorgehen sinnlos ist. Bestehen jedoch Erfolgsaussichten entgegen dieser negativen Vorabeinstellung, kann das nachträglich investierte gute Geld nur als sehr gut investiert bezeichnet werden.

  • Rechtsanwaltsgebühren

    Die Kosten unserer Tätigkeit richten sich regelmäßig nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), es sei denn wir vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Honorierung. Wesentliche Grundlage für die Höhe der Gebührentatbestände ist der Streitwert. Daneben bemessen sich die sogenannten Rahmengebühren unter anderem nach dem Aufwand der Angelegenheit.

    Kostentransparenz ist uns sehr wichtig. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz kennt eine Vielzahl an Gebührentatbeständen und ist für den Laien nur schwer verständlich. Daher informieren wir Sie schon vor Beauftragung über die voraussichtlich anfallenden Kosten unserer Tätigkeit. Sollten Sie Fragen haben, sprechen Sie uns jederzeit gerne an. 

    Rechtsschutzversicherung

    Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, trägt diese in der Regel die Kosten eines Rechtsstreites. Gerne erfragen wir vorab bei Ihrem Versicherer die Kostenübernahme.

  • Durch einen Vergleich wird ein Rechtsstreit auf Basis einer gütlichen Einigung verhindert oder beendet. Eine gütliche Einigung ist üblicherweise vom gegenseitigen Nachgeben der Parteien geprägt. Die Grundlage bildet dabei die Einschätzung der Chancen einen Zivilprozess zu gewinnen. Zu differenzieren ist zwischen dem außergerichtlichen und gerichtlichen Vergleich.

    Bei einem gerichtlichen Vergleich wurde die Klage auf Schadensersatz bei dem Gericht bereits erhoben. Dies ist in kapitalanlagerechtlichen Streitigkeiten üblicherweise das zuständige Landgericht. In einem sogenannten Termin zur Güteverhandlung erörtert das Gericht zunächst mit den Anwälten der Beteiligten die Möglichkeiten einer Beendigung des Verfahrens durch Vergleich. Häufig bilden dabei rechtliche Hinweise des Gerichts und dessen Einschätzung der Sach- und Rechtslage die Grundlage. Grundsätzlich macht ein Vergleich nur dann Sinn, wenn er die Sach- und Rechtslage angemessen widerspiegelt. Typischerweise werden zur Ermittlung des Sachverhaltes auch Zeugen gehört. Für den klagenden Anleger mag es unter Umständen Sinn machen, vor der Beweisaufnahme einen Vergleich abzuschließen, weil die Vernehmung eines Zeugen immer eine gewisse Unsicherheit birgt. Dies ist der Fall, wenn man nicht sicher vorhersehen kann, wie der Zeuge den Sachverhalt dem Gericht darstellt oder ob er sich überhaupt erinnern kann. 

    Ferner mag es von Vorteil sein, die Angelegenheit durch Vergleich vorzeitig zum Abschluss zu bringen, um etwaige Prozess- und Kostenrisiken zu vermeiden. Dies hängt natürlich insbesondere vom Einzelfall und der etwaigen Vergleichslösung ab. Auch hier sollte stets bedacht werden, dass die Sach- und Rechtslage angemessen berücksichtigt werden muss. Auch bei einem obsiegenden Urteil bleibt oftmals das Risiko, dass die beklagte Bank den Rechtsstreit in der nächsten Instanz (Berufung) fortsetzt. Aber auch Banken haben üblicherweise ein erhebliches Interesse an einer vergleichsweisen Einigung, denn diese sehen üblicherweise vor, dass sich die Beteiligten sich zur Verschwiegenheit verpflichten. Indessen werden Urteile veröffentlicht. Urteile im Sinne der Anleger können für Banken unter Umständen sehr teuer werden, weil sie Signalwirkung für eine Vielzahl von anderen Fällen haben können.

    Auch schon vor der Erhebung einer Klage kann eine gerichtliche Auseinandersetzung durch einen außergerichtlichen Vergleich vermieden werden. Dies ist gerade in kapitalanlagerechtlichen Streitigkeiten aus Sicht der Anleger oftmals eine gewünschte Lösung. Denn gerichtliche Auseinandersetzungen sind gerade bei der Höhe der im Raum stehenden Schadensersatzforderungen immer mit einem nicht unerheblichen Kostenrisiko verbunden. Zudem ist die Angelegenheit durch die Beilegung einer Auseinandersetzung bevor es überhaupt zur Klage kommt, erheblich schneller abschlossen.  Klageverfahren dauern üblicherweise mindestens ein Jahr. Allerdings kalkulieren Banken und sonstige Vertriebe in Vergleichsverhandlungen ebenfalls damit, dass die Geschädigten ein Gerichtsverfahren scheuen. Indessen ein Gerichtsverfahren – gerade wenn es um hohe Forderungen geht – für viele Menschen als Belastung (insbesondere finanziell) empfunden wird, so spielt dies für ein Bankhaus ebenso wie auch die Kosten des Verfahrens keine Rolle. Als Anwälte an Ihrer Seite legen wir jedoch größten Wert darauf, dieses strukturelle Ungleichgewicht zu kompensieren.

    Der Abschluss eines Vergleiches in kapitalanlagerechtlichen Streitigkeiten sollte daher in Anbetracht der hohen Schadenssummen stets unter Hinzuziehung eines in der Materie versierten Anwaltes geschehen. Vorsicht ist auch geboten, wenn die Bank etwa hausinterne „Ombudsstellen“ anbietet. Dass Ihre Angelegenheit hier von einem unabhängigen Schlichter beurteilt wird, darf nicht ernsthaft erwartet werden, denn die Schlichter stehen selbstverständlich im Lager der Banken und Vertriebe. Dass zuweilen ehemals hochrangige Richter im Ruhestand als Schlichter „eingekauft“ werden, ändert daran nichts. Die Postbank, die über die Postbank Finanzberatung AG im großen Stile geschlossene Fonds vertrieb, bietet sogar einen „Ombudsmann geschlossene Fonds“ an. Bezeichnenderweise sind anwaltlich vertretene Geschädigte ausdrücklich ausgeschlossen. Die hinter dieser Regelung stehenden Motive bedürfen wohl keiner weiteren Erörterung. Wir können nur ausdrücklich davon abraten im Rahmen eines solchen „Verfahrens“ einen Vergleich abzuschließen, ohne anwaltlichen Rat einzuholen. 

Haben auch Sie Fragen?

Ihr Name (*)

Ihre E-Mail-Adresse (*)

Ihr Anliegen

Schwarz | Mertsch RAe