Lösungswege für geschädigte Kapitalanleger

Wir vertreten zahlreiche private Anleger, die auf Anraten von Finanzhäusern in Geschlossene Fondsbeteiligungen oder andere Kapitalanlageprodukte investiert haben. Der wirtschaftliche Verlauf vieler Beteiligungen gestaltete sich den letzten Jahren nur allzu oft gleich:

Nachdem die in Aussicht gestellten Ausschüttungen ausblieben, wurde mit sogenannten Betriebsfortführungskonzepten für die Bereitstellung weiteren Kapitals geworben, entweder durch die Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen, ein Darlehen oder eine Kapitalerhöhung. Oftmals scheiterte die Fondsgesellschaft dann doch. Die Insolvenz der Fondsgesellschaft bedeutet dann meist zwangsläufig, dass der Verlust des investierten Geldes schmerzliche Gewissheit wird.

Oftmals bestehen  Ansprüche der Kapitalanleger

In sehr vielen Fällen bestehen durchsetzbare Schadensersatzansprüche. Denn die Finanzhäuser haben es in den vergangenen Jahren bei dem Thema Anlageberatung nicht sehr genau genommen. Je ausführlicher schließlich über Risiken und Vertriebsprovisionen gesprochen wird, desto schlechter verkaufen sich Anlageprodukte. Diese Missstände sind teilweise durch die höchstrichterliche Rechtsprechung korrigiert worden, mit der Folge, dass bei Informationspflichtverletzungen entsprechend Schadensersatzansprüche zugesprochen werden. Gleiches gilt selbstverständlich auch für Prospektfehler. In nahezu jedem Schadensersatzprozess im Kapitalanlagerecht sind jedoch Verjährungsfragen von erheblicher Bedeutung. Nicht selten ist tatsächlich akuter Handlungsbedarf, um Schadensersatzansprüche vor Ablauf der Verjährung zu sichern. Da aber das Thema Verjährung gerade auch in Kapitalanlagesachen komplex ist, ist eine rechtzeitige Prüfung und Beratung durch einen Anwalt dringend anzuraten.

Welche Handlungsoptionen bestehen für betroffene Anleger?

Der im Fall des Vorliegens von Erfolgsaussichten bestehende Schadensersatzanspruch umfasst dem Grundsatz nach die Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn die Kapitalanlage nicht erworben worden wäre: Also üblicherweise die Rückübertragung der Beteiligung an die Beratungsgesellschaft und im Gegenzug die Rückzahlung der Anlagesumme gegebenenfalls abzüglich erhaltener Ausschüttungen sowie Ersatz des Zinsausfallschadens und etwaiger Rechtsverfolgungskosten.

  • Banken und Finanzdienstleister werden sich in den seltensten Fällen außergerichtlich auf eine derartige volle Rückabwicklung einlassen. Dies gilt selbst dann, wenn sich diese bewusst sind, dass sie einen Zivilprozess verlieren würden. Man ist sich auf Seiten der Finanzhäuser natürlich bewusst, dass viele Geschädigte, die über keine Rechtsschutzversicherung verfügen und schon aus Kostengründen die gerichtliche Durchsetzung scheuen werden. Zudem spielt die Verjährung den Banken in die Hände. So erledigt sich das „Problem“ für die Banken durch Zeitablauf häufig von selbst.

    Es kann aber trotzdem auch aus Sicht eines Anlegers durchaus sinnvoll sein, einen Prozess durch Abschluss eines Vergleiches, der naturgemäß durch gegenseitiges Nachgeben geprägt ist, zu vermeiden. Schließlich besteht oftmals auch ein Prozessrisiko, da das Ergebnis eines Zivilprozesses in Kapitalanlagesachen üblicherweise von einer Beweisaufnahme abhängt, beispielsweise zu der Frage ob und wann ein Emissionsprospekt übergeben wurde. Beweise würdigt das Gericht nach freier richterlicher  Überzeugung. Hier ist es Sache des Rechtsanwaltes bei der Anbahnung eines Vergleiches das Prozessrisiko sorgfältig zu bewerten und abzuwägen, ob eine Vergleichszahlung der Bank der Höhe nach angemessen ist.

  • Kann im Rahmen außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen kein angemessenes Ergebnis erreicht werden, bleibt nur der Weg der gerichtlichen Geltendmachung. Dies bedeutet, dass eine Klage erhoben werden muss. Vielen behagt der Gedanke „vor Gericht ziehen“ zu müssen nicht. Zu bedenken ist jedoch, dass der Rechtsanwalt den Prozess für Sie führt und es in vielen Fällen nicht einmal notwendig ist, dass der Kläger selbst vor Gericht erscheinen muss. Nicht selten gelingt es in Kapitalanlagesachen noch nach der Klageerhebung viele Verfahren in der Güteverhandlung durch einen Vergleich zu beenden. Der Vorteil eines gerichtlichen Vergleiches ist, dass die Vergleichsverhandlungen in der sogenannten Güteverhandlung durch das Gericht geleitet werden und so eher ein angemessenes Ergebnis gefunden werden kann. Letztlich bleibt allerdings ein den vollen Schadensersatz zusprechendes Urteil das anzustrebende Ergebnis.

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