BGH: Bearbeitungsgebühren für Kredite unzulässig

Teil 1 –

Der für das Bankrecht zuständige elfte Senat des Bundesgerichtshofes hat in zwei parallel ergangenen Grundsatzurteilen entschieden, dass vorformulierte Bestimmungen über ein Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher unwirksam sind (BGH, Urteile vom 13. Mai 2014, XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13).

Oftmals verlangen Banken und Sparkassen für die Gewährung eines Kredites ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von bis zu 3,0 Prozent deUrteil Bearbeitungsgebühren Nettodarlehensbetrages, welches zusätzlich zu den regulären Zinsen zu entrichten ist. Dem hat der Bundesgerichtshof nun endgültig eine Absage erteilt und hat die verbraucherfreundliche Rechtsprechung vieler Oberlandesgerichte bestätigt. In den Urteilen ging es um Vertragsklauseln der Postbank und der Essener National-Bank. Allerdings handelt es sich um ein Grundsatzurteil, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die Gerichte in gleich gelagerten Fällen dem BGH folgen werden.

Nach den jüngsten Urteilen des Bundesgerichtshofes sind entsprechend vorformulierte Klauseln in Kreditverträgen unwirksam, da es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, die einer Inhaltskontrolle nicht standhalten können. Schließlich handelt es sich bei den vorbereitenden Tätigkeiten zum Abschluss eines Darlehensvertrages nämlich um Tätigkeiten, welche die Kreditinstitute im eigenen Interesse und aufgrund einer Rechtspflicht erbringen. Die Abwälzung der Kosten auf den Kunden ist unzulässig, denn dieser schuldet allein den vereinbarten Zins als Gegenleistung.

Die Urteile werden erhebliche praktische Auswirkungen haben, denn Darlehensnehmer, die in der Vergangenheit ein Bearbeitungsentgelt gezahlt haben, haben gegenüber ihrem kreditgebenden Institut einen Anspruch auf Rückzahlung gemäß § 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung). Zudem besteht sogar grundsätzlich ein Anspruch auf Verzinsung dieses Betrages.

Allerdings werden die Banken und Sparkassen nun möglicherweise versuchen, sich bei älteren Kreditverträgen auf Verjährung zu berufen. Eine einheitliche Rechtsprechung hinsichtlich der Verjährungsproblematik existiert noch nicht. Eine Klärung dieser Frage wird jedoch nicht lange auf sich warten lassen, denn es sind bereits zwei entsprechende Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof anhängig. Ob noch in diesem Jahr mit einer Entscheidung gerechnet werden kann, ist jedoch unklar.

Sollten Sie ebenfalls Bearbeitungsgebühren für Ihren Kredit gezahlt haben, empfehlen wir, Ihre Rückerstattungsansprüche von den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen oder einem spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Beachten Sie bitte unbedingt, dass bei einigen Ansprüchen wegen der Gefahr der Verjährung Eile geboten sein kann. Lesen Sie dazu mehr in unserem in der 22. Kalenderwoche erscheinenden Artikel zu den Verjährungsfragen bei der Rückerstattung von Kreditbearbeitungsgebühren.

 

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Bearbeitungsgebühren bei Krediten – Teil 1

 

Ansprechpartner: RA Christian MertschRA Christoph R. Schwarz