Kreditbearbeitungsgebühren: BGH hat die Verjährungsfrage entschieden

Teil 3

Bereits im Mai diesen Jahres hatte der für das Bankenrecht zuständige elfte Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entschieden, dass Kreditbearbeitungsgebühren unzulässig sind. Offen blieb dabei zunächst, ob Rückforderungsansprüche hinsichtlich Darlehensverträgen, die vor dem Jahre 2011 geschlossen wurden, noch durchsetzbar sind oder sich die Banken auf die dreijährige Regelverjährung berufen können. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Rechtsfrage nun im Sinne der Verbraucher entschieden. Die Banken sehen sich nun erheblichen Rückforderungsansprüchen Ihrer Kunden ausgesetzt. Nach einigen Schätzungen dürfte es dabei um Summen in Milliardenhöhe gehen. Dementsprechend wurde die Entscheidung mit Spannung erwartet. Für Darlehensverträge, die 2011 und vorher abgeschlossen worden sind, ist zu beachten, dass die Rückforderungsansprüche nun dennoch bis zum Ende diesen Jahres geltend gemacht werden müssen! Im Einzelfall kann daher Eile geboten sein, um die Durchsetzbarkeit der Ansprüche zu sichern.

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Bei Darlehensverträgen der Jahre 2011 und vorher muss der Rückforderungsanspruch bis zum 31.12.2014 geltend gemacht werden.

Bereits im Mai hat der für das Bankenrecht zuständige elfte Senat des Bundesgerichtshofes in zwei parallelen Fällen entschieden, dass vorformulierte Bestimmungen über ein Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen zwischen einemUrteil Bearbeitungsgebühren

Kreditinstitut und einem Verbraucher unwirksam sind (BGH, Urteile vom 13. Mai 2014, XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13). Wir berichteten dazu in Teil 1 unserer Artikelserie. Ungeklärt blieb aber bislang, ob sich die Kreditinstitute hinsichtlich der berechtigten Ansprüche Ihrer Kunden erfolgreich würden auf Verjährung berufen können, wenn die Darlehensverträge vor 2011 abgeschlossen wurden. Wir berichteten dazu im Teil 2 dieser Artikelserie. Da es hier für die Banken um Rückforderungsansprüche in Milliardenhöhe geht, wurde die Entscheidung des elften Zivilsenates mit Spannung erwartet. Mit den am 28.10.2014 verkündeten Urteilen hat der BGH nun die Rechtslage geklärt (XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14).

 

In der Urteilsbegründung heißt es wie folgt:

 „Die Rückzahlungsansprüche beider Kläger sind zudem nicht verjährt; die gegenteilige Annahme der Vorinstanzen in der Sache XI ZR 348/13 ist unzutreffend. Bereicherungsansprüche verjähren nach § 195 BGB grundsätzlich in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. Nicht erforderlich ist hingegen in der Regel, dass er aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann aber die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht in einem für die Klageerhebung ausreichenden Maße einzuschätzen vermag. Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht. In einem solchen Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Angesichts des Umstands, dass Bearbeitungsentgelte in „banküblicher Höhe“ von zuletzt bis zu 2 % von der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebilligt worden waren, war Darlehensnehmern vorliegend die Erhebung einer Rückforderungsklage erst zumutbar, nachdem sich im Laufe des Jahres 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hatte, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen missbilligte. Seither musste ein rechtskundiger Dritter billigerweise damit rechnen, dass Banken die erfolgreiche Berufung auf die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs künftig versagt werden würde.“

 

Betroffene Darlehensnehmer sollten jedoch beachten, dass damit eine Rückforderung der Bearbeitungsgebühren gleichwohl nicht unbegrenzt möglich ist und in vielen Fällen Handlungsbedarf besteht.

 

Zusammenfassend ist nun Folgendes zu beachten:

  • Im Jahre 2011 abgeschlossene Darlehensverträge: die Ansprüche müssen bis zum Ende diesen Jahres geltend gemacht werden
  • In den Jahren 2005 bis 2010 abgeschlossene Darlehensverträge: die Verjährungsfrist begann aufgrund der bis dahin unklaren Rechtlage erst 2011 zu laufen. Die Rückforderungsansprüche müssen bis zum Ende diesen Jahres geltend gemacht werden.
  • Im Jahre 2004 abgeschlossene Verträge: Hier ist die zehnjährige Höchstverjährungsfrist zu beachten. Diese endet im Gegensatz zu der dreijährigen Regelverjährungsfrist nicht zum Ende des Jahres, sondern taggenau. So verjähren beispielsweise am 28.10.2004 begründete Ansprüche mit dem Ende des 29.10.2014. Hier dürfte regelmäßig Eile angebracht sein, um die Durchsetzbarkeit der Ansprüche nicht zu verlieren.

Bitte beachten Sie, dass eine Hemmung der Verjährung und damit eine Sicherung Ihrer Ansprüche nicht allein durch ein bloßes Schreiben an Ihre Bank erreicht wird. Es ist nicht auszuschließen, dass viele Kreditinstitute nun versuchen werden, gerade Kunden mit Altverträgen (also vor 2012) hinzuhalten, um sich dann nach dem Jahreswechsel erfolgreich auf Verjährung berufen zu können.

Wir raten betroffenen Kunden, die Ihre Verträge in den Jahren 2004 bis 2011 abgeschlossen haben, nun umgehend einen Rechtsanwalt zu konsultieren, damit gegebenenfalls verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden können. Auch Verbraucherschutzorganisationen bieten entsprechende Beratungsangebote an. Selbstverständlich stehen wir Ihnen bei Fragen gerne zu Verfügung.

 

Artikel zum Download und Drucken als PDF-Datei:

Bearbeitungsgebühren bei Krediten – Teil 3

 

Verwandte Artikel:

Zum Teil 1 dieser Artikelserie

Zum Teil 2 dieser Artikelserie

 

Ansprechpartner: RA Christian Mertsch,  RA Christoph R. Schwarz