Erfolg im Ombudsmannverfahren gegen das Bankhaus M.M. Warburg
Wie nahezu alle Finanzhäuser beteiligte sich auch das seit 1798 bestehende traditionsreiche Hamburger Bankhaus M.M.Warburg & CO Kommanditgesellschaft auf Aktien in den vergangenen Jahren am lukrativen Vertrieb Geschlossener Fondsbeteiligungen.
Wir vertreten zahlreiche Anleger, die auf Anraten von Finanzhäusern in derartige Geschlossene Fondsbeteiligungen investierten und sich nunmehr mit einem erheblichen oder gar dem Totalverlust ihres investierten Geldes konfrontiert sehen. Der Verlauf vieler Beteiligungen gestaltete sich den letzten Jahren ganz ähnlich: Nachdem die in Aussicht gestellten Ausschüttungen zunächst reduziert wurden, schließlich ganz ausblieben, wurde im Rahmen von Betriebsfortführungskonzepten für die Bereitstellung weiteren Kapitals durch die Anleger geworben. Entweder durch die Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen, ein Darlehen oder eine Kapitalerhöhung. Oftmals scheiterten die Fondsgesellschaften dann doch oder konnten zumindest die erneuten Versprechungen nicht einhalten. Die Insolvenz einer derartigen Fondsgesellschaft bedeutet meist, dass der Verlust des investierten Geldes traurige Gewissheit wird.
So war es auch bei unserem Mandanten, der im Jahre 2004 auf Anraten der Bank M.M. Warburg & Co. KGaA in eine Beteiligung an dem Schiffsfonds MT „MARGARA“ (Schifffahrtsgesellschaft MT „Margara“ GmbH & Co. KG) investierte. Nachdem die wenigen Ausschüttungen zurückgezahlt wurden, folgte im Jahre 2014 die Insolvenz.
Was das honorige Bankhaus unserem Mandanten jedoch nicht offenlegte, war das erhebliche wirtschaftliche Eigeninteresse am Vertrieb dieses Investments, die Vertriebsprovisionen waren stattlich. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung begründet allein dies den Anspruch auf vollen Ersatz der Investitionssumme Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der Beteiligung, denn einem Anlageinteressanten muss das Eigeninteresse der Bank offengelegt werden, damit er richtig die Belastbarkeit der Empfehlung auch richtig einschätzen kann.
Zur Durchsetzung der Schadensersatzansprüche unseres Mandanten und um die drohende Verjährung der Ansprüche zu verhindern, wurde zunächst ein Schlichtungsverfahren beim Ombudsmann des Bundesverbandes deutscher Banken eingeleitet. Auch der Ombudsmann des Bankenverbandes sah den geltend gemachten Schadensersatzanspruch als begründet an, folgte unserer Argumentation und unterbreitete einen Schlichtungsvorschlag, der die Zahlung von rund 90 Prozent der Anlagesumme an unseren Mandanten Zug-um-Zug gegen Übertragung der Beteiligung an die Bank vorsieht. Zur Vermeidung eines Rechtsstreites wäre unser Mandant damit auch einverstanden.
Allerdings sind die Entscheidungen des Ombudsmannes für die Banken nur für Streitigkeiten bindend, deren Beschwerdegegenstand EUR 10.000,00 nicht übersteigt. In kapitalanlagerechtlichen Streitigkeiten – wie vorliegend – ist dies aber fast immer der Fall. Es bleibt abzuwarten, ob die Bank den Einigungsvorschlag des Ombudsmannes akzeptiert und eine außergerichtliche Einigung einem Klageverfahren vorzieht.
Ansonsten wird die gerichtliche Durchsetzung des Schadensersatzanspruches unvermeidbar sein, die jedoch gleichermaßen erfolgversprechend sein dürfte. Erst jüngst hatte das Landgericht Hamburg einen entsprechenden Fall zu entscheiden. Mit Urteil vom 20. Dezember 2013, 302 O 356/12, hat die Kammer das Bankhaus M.M.Warburg & CO KGaA zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.
Ansprechpartner: RA Christian Mertsch, RA Christoph R. Schwarz