MPC Santa P-Schiffe 2

Der Fonds „Santa P-Schiffe 2“ wurde 2007 von dem Hamburger Emissionshaus MPC Capital Investments aufgelegt und war der Nachfolgefonds der Santa P-Schiffe. Es war der letzte Fonds der „Fondsreihe“ P-Schiffe. Der erste Fonds „Santa P-Schiffe“ beziehungsweise die in ihm gebündelten Schiffsgesellschaften sind bereits insolvent. Drei der nachfolgend genannten Einschiffsgesellschaften der Santa P-Schiffe 2 sind ebenfalls bereits insolvent. Auch die letzte „lebendige“ Gesellschaft des Schiffes MS „Santa Placida“ soll aufgelöst und liquidiert werden (Stand August 2016).

Container Schiffe

Das Kapital des Fonds wurde in 4 Vollcontainerschiffe  in die jeweiligen Gesellschaften namens Kommanditgesellschaft Zweite MS „SANTA PAMINA“ Offen Reederei GmbH & Co. KG, der Kommanditgesellschaft Zweite MS „SANTA PLACIDA“ Offen Reederei GmbH & Co. KG, der Kommanditgesellschaft Zweite MS „SANTA PELAGIA“ Offen Reederei GmbH & Co. KG und der Kommanditgesellschaft Zweite MS „SANTA PETRISSA“ Offen Reederei GmbH & Co. KG  investiert. Das geplante Fondsvolumen betrug laut Emissionsprospekt etwa EUR 233.506.000. Die plangemäße Auflösung der Gesellschaft ist nach etwa 16 Jahren Laufzeit zum Ende des Jahres 2023 vorgesehen. Die Fondsbeteiligung wurde unter anderem von der Postbank Finanzberatung AG, viele Sparkassen und andere Banken vertrieben.

Geworben wurde bei den Anlegern mit jährlichen Ausschüttungen beginnend mit 7,25 Prozent im Jahre 2008, 7,5 Prozent ab 2009, ansteigend auf 24 Prozent im Jahre 2023. Die Gesamtrendite inklusive abschließender Veräußerung der Schiffe sollte bei etwa 235% liegen. Diese Kalkulationen wurden bisher massiv verfehlt. Auf der Strecke blieben die Anleger.

Ausschüttungen flossen bisher nur im Jahr 2008 in Höhe von etwa 7,25 Prozent. Diese massive Abweichung von Plan- und Istverlauf des Fonds sollte Anleger dazu veranlassen dringend überprüfen zu lassen, ob Sie möglicherweise nicht ordnungsgemäß auf die erheblichen Risiken einer solchen Beteiligung hingewiesen wurden und sie sich ihr Geld daher wegen mangelhafter Beratung von den jeweiligen Beratungsgesellschaften zurückholen können. Dabei muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass auch hier akute Verjährung droht, denn regelmäßig tritt 10 Jahre nach Beitritt zur Fondsgesellschaft die Verjährung der Ansprüche ein. Die meisten Anleger dürften dem Fonds im Jahre 2007 beigetreten sein.

Eine mögliche Basis für die Einschätzung der zukünftigen Entwicklung eines Fonds und damit indirekt auch der Werthaltigkeit bietet häufig der sogenannte Zweitmarktkurs. Denn hier kann man sehen, zu welchem Kurs Käufer bereit wären in den Fonds zu investieren. Oftmals bildet der gehandelte Preis nämlich den Marktwert in Form von Chance und Risiko ab. Der letzte bekannte Preis datiert aus dem Jahre 2013. Derzeit (10/2016) ist der Fonds vom Handel ausgesetzt. Der Vorgängerfonds ist insolvent. Somit liegt die berechtigte Befürchtung eines wirtschaftlichen Totalverlustes für die Anleger nahe.

Gerne informieren wir Sie, ob in Ihrem Fall derartige Erfolgsaussichten bestehen. Zögern Sie nicht Kontakt aufzunehmen. Gerne rufen wir Sie auch an, wenn Sie uns eine kurze Nachricht zukommen lassen.

Gesellschaftsform GmbH & Co. KG
Beteiligungsform der Anleger Kommanditist/ Treugeber
Anbieter MPC Capital Investments GmbH
Emissionsjahr 2007
Laufzeit unbefristet, geplant sind 16 Jahre bis 31.12.2023
Kündigung Vor Erreichen des Endes der Laufzeit nicht möglich
Fondsvolumen EUR 233.506.000
Fremdkapital EUR 141.316.000
Kommanditkapital EUR 78.720.000 (Anleger ohne Agio)

Merkmale  Geschlossener Fondsbeteiligungen

Die Anleger einer geschlossenen Fondsbeteiligung tragen stets die unternehmerischen Risiken der Fondsgesellschaft. Sie werden Kommanditist einer GmbH & Co. KG entweder direkt oder mittelbar über eine Treuhandgesellschaft. Das für den Anleger wohl bedeutendste Risiko ist der Verlust des investierten Kapitals. Der Anlagebetrag selbst wird nämlich nur über die Ausschüttungen zurückgezahlt. Ob und in welcher Höhe diese jedoch erfolgen, hängt allein von dem wirtschaftlichen Verlauf der Fondsgesellschaft ab. Selbst die erhaltenen Ausschüttungen können unter Umständen bei Aufleben der Kommanditistenhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB sogar noch viele Jahre später wieder zurückgefordert werden.

Kommanditbeteiligungen zeichnen sich zudem durch eine mangelnde Fungibilität aus. Da die Beteiligungen nur sehr eingeschränkt handelbar sind, kann sich der Anleger von diesen Investments nicht ohne weiteres wieder trennen, um wieder über das eingesetzte Kapital verfügen zu können. Dies gilt erst recht, wenn sich die Fondsgesellschaft erst einmal in wirtschaftlicher Schieflage befindet. Wenn überhaupt, so ist eine Veräußerung über den sogenannten Zweitmarkt dann nur noch zu einem Bruchteil des Nominalbetrages möglich.

Daneben gibt es noch eine Reihe weiterer spezifischer Risiken wie beispielsweise das Einnahmerisiko, das Währungsrisiko, das Betriebskostenrisiko und das Fertigstellungsrisiko. In aller Kürze ist etwa exemplarisch Folgendes zum Währungsrisiko zu sagen:

Bei den meisten Geschlossenen Fondsbeteiligungen wurden die Gelder zur Gründung und zum Betrieb des „Fonds“ zum einen durch Fremdkapital (in der Regel Hypothekendarlehen) und durch Eigenkapital bereitgestellt. Das Eigenkapital wird zum ganz überwiegenden Teil durch das bei den Anlegern eingeworbene Kapital gestellt. Nur zu einem meist sehr geringen Teil beteiligen sich an den Fonds die beteiligten Gesellschaften mit Eigenkapital. Da die Fremdfinanzierung häufig in Fremdwährungen erfolgte, bestanden von Anfang an erhebliche Währungsrisiken. Die jeweilige Auswirkungen hängen dabei im Einzelfall von der Konstruktion des Fonds ab.

In der Gesamtschau führen diese Risiken dazu, dass Geschlossene Fondsbeteiligungen äußerst risikoreiche – hochspekulative Kapitalanlagen sind, die regelmäßig als spekulative Kapitalanlage einzustufen sein werden. Dementsprechend hoch sind die Aufklärungspflichten der Anlageberater.

Grafiken zum Fonds

Renditebetrachtung Santa P-Schiffe

 

 

 

Finanzierung Santa P-Schiffe 2

 

Vertriebskosten

 

 

 Was können Anleger tun?

Nach unseren Erfahrungen wurden viele Anleger Geschlossener Fondsbeteiligungen nicht über die Risiken aufgeklärt. Ohnehin dürften geschlossene Beteiligungen nur für vermögende und risikoaffine Anleger geeignet sein, die einen Verlust des investierten Kapitals wieder kompensieren können. Viele private Anleger dürften demnach überhaupt nicht zur Zielgruppe dieser Kapitalanlageform gehören. Dies kann aufgrund unterschiedlicher Aspekte der Fall sein. Diese betreffen zum einen den Anleger auf der einen Seite und die Kapitalanlage auf der anderen Seite. Grundsätzlich sollte nur ein geringer Anteil des Vermögens in spekulative Kapitalanlagen investiert werden.

In zahlreichen Fällen wurden diese „Investments“ sogar als Kapitalanlage zur Altersvorsorge empfohlen. Dies ist jedoch erst recht verfehlt. Die Rechtsprechung hat wiederholt klargestellt, dass geschlossene Fondsbeteiligungen zur Altersvorsorge nicht geeignet sind.

Haben Sie den Eindruck falsch beraten worden zu sein, so empfehlen wir die Prüfung etwaiger Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung durch einen auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt. Oftmals droht die Verjährung der Ansprüche, so dass ein weiteres Abwarten und Hoffen auf eine wirtschaftliche Gesundung der oftmals angeschlagenen Fondsgesellschaften riskant sein kann.

Wie gehen wir vor?

Wir beleuchten Ihren Fall individuell, weil jede Beratungssituation unterschiedlich ist und damit einzeln beurteilt werden muss. Falschberatung ist mehr als nur der Bezug auf die „Kick-Back-Rechtsprechung“. Im Rahmen der Ersteinschätzung prüfen wir Ihre Beratungssituation auf zirka 40 Aspekte. Anschließend wird das konkrete Anlageprodukt, der Anbieter sowie die Vertriebsstruktur anhand etwa 20 weiterer Kriterien analysiert. Das Ergebnis wird Ihnen im Rahmen einer Ersteinschätzung durch einen unserer Rechtsanwälte mitgeteilt. Sollten sich genügend Anhaltspunkte für eine Falschberatung ergeben, wird mit Ihnen eine mögliche Vorgehensweise besprochen.

Ansprechpartner: RA Christoph R. Schwarz,  RA Christian Mertsch