Nordcapital Offshore Fonds 5 – Verjährung von Ansprüchen naht

Der Fonds „Nordcapital Offshore Fonds 5“ wurde 2009 vom Emissionshaus Versorgungsschiff„Nordcapital“ aufgelegt. Er war Teil der Fondsserie „Nordcapital Offshore Fonds 1-5“. Das Kapital der Fondsgesellschaft Nordcapital Offshore Fonds 5 Gmbh & Co. KG wurde in ein Versorgerschiff, der sogenannten Anchor Händler (AHTS) der oberen Größenklasse mit dem Namen MS „E.R. Louisa“ investiert. Das geplante Fondsvolumen betrug laut Emissionsprospekt etwa EUR 63.585.000. Die plangemäße Auflösung der Gesellschaft ist nach 14 Jahren Laufzeit zum Ende des Jahres 2022 vorgesehen. Die Fondsbeteiligung wurde unter anderem von der Postbank Finanzberatung AG vertrieben.

Geworben wurde bei den Anlegern mit jährlichen Ausschüttungen zwischen 6,0 und 8,0 Prozent sowie einem Verkaufserlös in Höhe von 106,466 Prozent. Die Gesamtrendite inklusive abschließender Veräußerung der Versorgerschiffe sollte bei etwa 210 % liegen.  Wie bei vielen anderen Geschlossenen Fondsbeteiligungen auch, wich allerdings der prognostizierte Verlauf vom geplanten Verlauf massiv ab. So haben die Anleger bis heute (Stand Oktober 2016) abweichend vom Planverlauf (54 %)erst Ausschüttungen in Höhe von  etwa 5-9 % Prozent erhalten.

Eine mögliche Basis für die Einschätzung der zukünftigen Entwicklung eines Fonds bietet häufig der sogenannte Zweitmarktkurs. Denn hier kann man sehen, zu welchem Kurs Käufer bereit wären in den Fonds zu investieren. Oftmals bildet der gehandelte Preis nämlich den Marktwert in Form von Chance und Risiko ab. Der letzte bekannte Preis datiert vom 30.09.2016. Hier wurde der Fonds zu einem Kurs von nur 6 Prozent gehandelt. Diese Preisstellung spiegelt auch keinen Einzelfall wieder, denn die Preise im Jahr 2016 schwankten zwischen 3-10% des Anlegerkapitals. Somit liegt die berechtigte Befürchtung eines wirtschaftlichen Totalverlustes für die Anleger nahe.

Anleger des Fonds sollten daher prüfen lassen, ob Sie möglicherweise nicht ordnungsgemäß auf die erheblichen Risiken dieser Beteiligung hingewiesen wurden und sich ihr Geld dann wegen mangelhafter Beratung von den jeweiligen Beratungsgesellschaften zurückholen. Gerne informieren wir Sie, ob in Ihrem Fall derartige Erfolgsaussichten bestehen. Zögern Sie nicht Kontakt aufzunehmen. Anleger sollten hierbei insbesondere bedenken, dass im Allgemeinen zehn Jahre nach Zeichnung die Verjährung der etwaigen Ansprüche droht.

Gesellschaftsform GmbH & Co. KG
Beteiligungsform der Anleger Kommanditist/ Treugeber
Anbieter NORDCAPITAL Emissionshaus GmbH & Cie. KG
Emissionsjahr 2009
Laufzeit unbefristet, geplant sind 14 Jahre bis 31.12.2022
Kündigung Vor Erreichen des Endes der Laufzeit nicht möglich
Fondsvolumen EUR 63.585.000 (inkl. Agio)
Fremdkapital EUR 35.655.000
Kommanditkapital EUR 26.930.000 (nur Anleger inklusive Agio)

Merkmale  Geschlossener Fondsbeteiligungen

Die Anleger einer geschlossenen Fondsbeteiligung tragen stets die unternehmerischen Risiken der Fondsgesellschaft. Sie werden Kommanditist einer GmbH & Co. KG entweder direkt oder mittelbar über eine Treuhandgesellschaft. Das für den Anleger wohl bedeutendste Risiko ist der Verlust des investierten Kapitals. Der Anlagebetrag selbst wird nämlich nur über die Ausschüttungen zurückgezahlt. Ob und in welcher Höhe diese jedoch erfolgen, hängt allein von dem wirtschaftlichen Verlauf der Fondsgesellschaft ab. Selbst die erhaltenen Ausschüttungen können unter Umständen bei Aufleben der Kommanditistenhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB sogar noch viele Jahre später wieder zurückgefordert werden.

Kommanditbeteiligungen zeichnen sich zudem durch eine mangelnde Fungibilität aus. Da die Beteiligungen nur sehr eingeschränkt handelbar sind, kann sich der Anleger von diesen Investments nicht ohne weiteres wieder trennen, um wieder über das eingesetzte Kapital verfügen zu können. Dies gilt erst recht, wenn sich die Fondsgesellschaft erst einmal in wirtschaftlicher Schieflage befindet. Wenn überhaupt, so ist eine Veräußerung über den sogenannten Zweitmarkt dann nur noch zu einem Bruchteil des Nominalbetrages möglich.

Daneben gibt es noch eine Reihe weiterer spezifischer Risiken wie beispielsweise das Einnahmerisiko, das Währungsrisiko, das Betriebskostenrisiko und das Fertigstellungsrisiko. In der Gesamtschau führen diese Risiken dazu, dass Geschlossene Fondsbeteiligungen äußerst risikoreiche – hochspekulative Kapitalanlagen sind, die regelmäßig als spekulative Kapitalanlage einzustufen sein werden. Dementsprechend hoch sind die Aufklärungspflichten der Anlageberater.

Grafiken zum Fonds

Renditebetrachtung Offshore 5

 

 

Finanzierung Offshore 5

Kostenverteilung

Was können Anleger tun?

Nach unseren Erfahrungen wurden viele Anleger Geschlossener Fondsbeteiligungen nicht über die Risiken aufgeklärt. Ohnehin dürften geschlossene Beteiligungen nur für vermögende und risikoaffine Anleger geeignet sein, die einen Verlust des investierten Kapitals wieder kompensieren können. Viele private Anleger dürften demnach überhaupt nicht zur Zielgruppe dieser Kapitalanlageform gehören. Dies kann aufgrund unterschiedlicher Aspekte der Fall sein. Diese betreffen zum einen den Anleger auf der einen Seite und die Kapitalanlage auf der anderen Seite. Grundsätzlich sollte nur ein geringer Anteil des Vermögens in spekulative Kapitalanlagen investiert werden.

In zahlreichen Fällen wurden diese „Investments“ sogar als Kapitalanlage zur Altersvorsorge empfohlen. Dies ist jedoch erst recht verfehlt. Die Rechtsprechung hat wiederholt klargestellt, dass geschlossene Fondsbeteiligungen zur Altersvorsorge nicht geeignet sind.

Haben Sie den Eindruck falsch beraten worden zu sein, so empfehlen wir die Prüfung etwaiger Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung durch einen auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt. Oftmals droht die Verjährung der Ansprüche, so dass ein weiteres Abwarten und Hoffen auf eine wirtschaftliche Gesundung der oftmals angeschlagenen Fondsgesellschaften riskant sein kann.

Wie gehen wir vor?

Wir beleuchten Ihren Fall individuell, weil jede Beratungssituation unterschiedlich ist und damit einzeln beurteilt werden muss. Falschberatung ist mehr als nur der Bezug auf die „Kick-Back-Rechtsprechung“. Im Rahmen der Ersteinschätzung prüfen wir Ihre Beratungssituation individuell. Das Ergebnis wird Ihnen im Rahmen einer Ersteinschätzung  mitgeteilt. Sollten sich genügend Anhaltspunkte für eine Falschberatung ergeben, wird mit Ihnen eine mögliche Vorgehensweise besprochen.

Ansprechpartner: RA Christoph R. Schwarz,  RA Christian Mertsch