CH 2 Portfolia Ship No. 2 – Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht
Der Fonds „CH2 Portfolia Ship No. 2“ wurde vom dem Emissionshaus CH2 Contorhaus Hansestadt Hamburg AG aufgelegt. Das Kapital der Fondsgesellschaft CH2 Portfolia Ship No. 2 GmbH & Co. KG sollte am sogenannten Zweitmarkt zu erwerbende Schiffsfondsbeteiligungen investiert werden. Das geplante Fondsvolumen betrug laut Emissionsprospekt etwa EUR 14.998.000. Geworben wurde insbesondere damit, dass aufgrund der Schiffskrise Schiffsfondsbeteiligungen günstig erworben werden könnten: „Shoppen XXL“ wie es im Emissionsprospekt und auf Werbematerial hieß. Die Fondsbeteiligung wurde unter anderem von der Postbank Finanzberatung AG vertrieben.
Geworben wurde bei den Anlegern mit jährlichem Vermögenszuwachs von 7 % p.a.. Der Gesamtmittelrückfluss war bei einer Laufzeit von 7 Jahren mit 149 % prognostiziert. Daraus wurde bekanntlich nichts, nur ein geringer Teil des von den Anlegern investierten Kapitals fand den Weg zurück zu diesen. Im Jahre 2018 teilte die Fondsgesellschaft mit, dass aufgrund der zu befürchtenden Zahlungsunfähigkeit die Liquidation der Gesellschaft die sinnvollste Lösung sei. Rückflüsse an die Anleger sind unter diesen Voraussetzungen wohl nicht mehr zu erwarten.
Allerdings sollten betroffene Anleger sich nicht vorschnell mit dem Verlust abfinden. Zumindest sollte zuvor eine anwaltliche Prüfung erfolgen, ob Schadensersatzansprüche etwa wegen nicht anleger- oder anlagegerechter Beratung gegen die Beratungsgesellschaft bestehen, welche den Fonds empfohlen und/oder vermittelt hat. Nach unserer Erfahrung war die Risikoaufklärung oftmals ungenügend. Betroffene sollten jedoch nicht allzu lange warten, bevor anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen wird, da Schadensersatzansprüche 10 Jahre nach dem Fondsbeitritt verjähren. Eine anwaltliche Einschätzung der Erfolgsaussichten erfordert nicht viel Mühe und schafft Betroffenen schnell Klarheit.
Sprechen Sie uns gerne an, wir beraten Sie gerne. Sollten Erfolgsaussichten bestehen, informieren wir Sie selbstverständlich auch über die zu erwartenden Kosten der Rechtsverfolgung.
Zögern Sie nicht Kontakt aufzunehmen.
Merkmale Geschlossener Fondsbeteiligungen
Die Anleger einer geschlossenen Fondsbeteiligung tragen stets die unternehmerischen Risiken der Fondsgesellschaft. Sie werden Kommanditist einer GmbH & Co. KG entweder direkt oder mittelbar über eine Treuhandgesellschaft. Das für den Anleger wohl bedeutendste Risiko ist der Verlust des investierten Kapitals. Der Anlagebetrag selbst wird nämlich nur über die Ausschüttungen zurückgezahlt. Ob und in welcher Höhe diese jedoch erfolgen, hängt allein von dem wirtschaftlichen Verlauf der Fondsgesellschaft ab. Selbst die erhaltenen Ausschüttungen können unter Umständen bei Aufleben der Kommanditistenhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB sogar noch viele Jahre später wieder zurückgefordert werden.
Kommanditbeteiligungen zeichnen sich zudem durch eine mangelnde Fungibilität aus. Da die Beteiligungen nur sehr eingeschränkt handelbar sind, kann sich der Anleger von diesen Investments nicht ohne weiteres wieder trennen, um wieder über das eingesetzte Kapital verfügen zu können. Dies gilt erst recht, wenn sich die Fondsgesellschaft erst einmal in wirtschaftlicher Schieflage befindet. Wenn überhaupt, so ist eine Veräußerung über den sogenannten Zweitmarkt dann nur noch zu einem Bruchteil des Nominalbetrages möglich.
Daneben gibt es noch eine Reihe weiterer spezifischer Risiken wie beispielsweise das Einnahmerisiko, das Währungsrisiko, das Betriebskostenrisiko und das Fertigstellungsrisiko. In der Gesamtschau führen diese Risiken dazu, dass Geschlossene Fondsbeteiligungen äußerst risikoreiche – hochspekulative Kapitalanlagen sind, die regelmäßig als spekulative Kapitalanlage einzustufen sein werden. Dementsprechend hoch sind die Aufklärungspflichten der Anlageberater.
Was können Anleger tun?
Nach unseren Erfahrungen wurden viele Anleger Geschlossener Fondsbeteiligungen nicht über die Risiken aufgeklärt. Ohnehin dürften geschlossene Beteiligungen nur für vermögende und risikoaffine Anleger geeignet sein, die einen Verlust des investierten Kapitals wieder kompensieren können. Viele private Anleger dürften demnach überhaupt nicht zur Zielgruppe dieser Kapitalanlageform gehören. Dies kann aufgrund unterschiedlicher Aspekte der Fall sein. Diese betreffen zum einen den Anleger auf der einen Seite und die Kapitalanlage auf der anderen Seite. Grundsätzlich sollte nur ein geringer Anteil des Vermögens in spekulative Kapitalanlagen investiert werden.
In zahlreichen Fällen wurden diese „Investments“ sogar als Kapitalanlage zur Altersvorsorge empfohlen. Dies ist jedoch erst recht verfehlt. Die Rechtsprechung hat wiederholt klargestellt, dass geschlossene Fondsbeteiligungen zur Altersvorsorge nicht geeignet sind.
Haben Sie den Eindruck falsch beraten worden zu sein, so empfehlen wir die Prüfung etwaiger Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung durch einen auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt. Oftmals droht die Verjährung der Ansprüche, so dass ein weiteres Abwarten und Hoffen auf eine wirtschaftliche Gesundung der oftmals angeschlagenen Fondsgesellschaften riskant sein kann.
Wie gehen wir vor?
Wir beleuchten Ihren Fall individuell, weil jede Beratungssituation unterschiedlich ist und damit einzeln beurteilt werden muss. Falschberatung ist mehr als nur der Bezug auf die „Kick-Back-Rechtsprechung“. Im Rahmen der Ersteinschätzung prüfen wir Ihre Beratungssituation individuell. Das Ergebnis wird Ihnen im Rahmen einer Ersteinschätzung mitgeteilt. Sollten sich genügend Anhaltspunkte für eine Falschberatung ergeben, wird mit Ihnen eine mögliche Vorgehensweise besprochen.
Ansprechpartner: RA Christian Mertsch, RA Christoph R. Schwarz