MPC Deepsea Oil Explorer – Achtung Verjährung
Der Fonds „Deepsea Oil Explorer“ wurde 2008/2009 von dem Hamburger Emissionshaus MPC Capital Investments aufgelegt. Das Kapital des Fonds wurde in die Öl-Bohrplattform Beteiligungsgesellschaft MPC Deepsea Oil Explorer GmbH & Co. KG investiert. Das geplante Fondsvolumen betrug laut Emissionsprospekt etwa USD 679.693.600. Die plangemäße Auflösung der Gesellschaft ist nach 17 Jahren Laufzeit zum Jahr 2024 vorgesehen. Die Fondsbeteiligung wurde unter anderem von der Postbank Finanzberatung AG vertrieben.
Geworben wurde bei den Anlegern mit jährlichen Ausschüttungen beginnend mit 3 Prozent im Jahre 2008, 9,4 Prozent ab 2011 ansteigend auf 21 Prozent im Jahre 2023. Die Gesamtrendite inklusive abschließender Veräußerung der Plattform sollte über 300% liegen. Diese Hoffnungen wurden herbe enttäuscht, denn schon die Inbetriebnahme der Plattform verzögerte sich erheblich, sodass zum einen zunächst keine Einnahem generiert werden konnten und zum anderen sogar Vertragsstrafen an die Vertragspartner zu entrichten waren. Auf der Strecke blieben die Anleger. Ausschüttungen flossen keine. Die Gesellschaft stellt zwar welche für die Zukunft in Aussicht, aber in Anbetracht der massiven Abweichung von Plan- und Istverlauf des Fonds sollten Anleger prüfen lassen, ob Sie möglicherweise nicht ordnungsgemäß auf die erheblichen Risiken einer solchen Beteiligung hingewiesen wurden und sich ihr Geld daher wegen mangelhafter Beratung von den jeweiligen Beratungsgesellschaften zurückholen können.
Eine mögliche Basis für die Einschätzung der zukünftigen Entwicklung eines Fonds bietet häufig der sogenannte Zweitmarktkurs. Denn hier kann man sehen, zu welchem Kurs Käufer bereit wären in den Fonds zu investieren. Oftmals bildet der gehandelte Preis nämlich den Marktwert in Form von Chance und Risiko ab. Der letzte bekannte Preis datiert vom 21.09.2016. Hier wurde der Fonds zu einem Kurs von nur 7 Prozent gehandelt. Somit liegt die berechtigte Befürchtung eines wirtschaftlichen Totalverlustes für die Anleger nahe.
Gesellschaftsform | GmbH & Co. KG |
Beteiligungsform der Anleger | Kommanditist/ Treugeber |
Anbieter | MPC Capital Investments GmbH |
Emissionsjahr | 2008/2009 |
Laufzeit | unbefristet, geplant sind 17 Jahre bis 31.12.2024 |
Kündigung | Vor Erreichen des Endes der Laufzeit nicht möglich |
Fondsvolumen | USD 679.693.600 (inkl. Agio) |
Fremdkapital | USD 460.000.000 |
Kommanditkapital | USD 219.630.600 (nur Anleger inklusive Agio) |
Merkmale Geschlossener Fondsbeteiligungen
Die Anleger einer geschlossenen Fondsbeteiligung tragen stets die unternehmerischen Risiken der Fondsgesellschaft. Sie werden Kommanditist einer GmbH & Co. KG entweder direkt oder mittelbar über eine Treuhandgesellschaft. Das für den Anleger wohl bedeutendste Risiko ist der Verlust des investierten Kapitals. Der Anlagebetrag selbst wird nämlich nur über die Ausschüttungen zurückgezahlt. Ob und in welcher Höhe diese jedoch erfolgen, hängt allein von dem wirtschaftlichen Verlauf der Fondsgesellschaft ab. Selbst die erhaltenen Ausschüttungen können unter Umständen bei Aufleben der Kommanditistenhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB sogar noch viele Jahre später wieder zurückgefordert werden.
Kommanditbeteiligungen zeichnen sich zudem durch eine mangelnde Fungibilität aus. Da die Beteiligungen nur sehr eingeschränkt handelbar sind, kann sich der Anleger von diesen Investments nicht ohne weiteres wieder trennen, um wieder über das eingesetzte Kapital verfügen zu können. Dies gilt erst recht, wenn sich die Fondsgesellschaft erst einmal in wirtschaftlicher Schieflage befindet. Wenn überhaupt, so ist eine Veräußerung über den sogenannten Zweitmarkt dann nur noch zu einem Bruchteil des Nominalbetrages möglich.
Daneben gibt es noch eine Reihe weiterer spezifischer Risiken wie beispielsweise das Einnahmerisiko, das Währungsrisiko, das Betriebskostenrisiko und das Fertigstellungsrisiko. In aller Kürze ist etwa exemplarisch Folgendes zum Währungsrisiko zu sagen:
Bei den meisten Geschlossenen Fondsbeteiligungen wurden die Gelder zur Gründung und zum Betrieb des „Fonds“ zum einen durch Fremdkapital (in der Regel Hypothekendarlehen) und durch Eigenkapital bereitgestellt. Das Eigenkapital wird zum ganz überwiegenden Teil durch das bei den Anlegern eingeworbene Kapital gestellt. Nur zu einem meist sehr geringen Teil beteiligen sich an den Fonds die beteiligten Gesellschaften mit Eigenkapital. Da die Fremdfinanzierung häufig in Fremdwährungen erfolgte, bestanden von Anfang an erhebliche Währungsrisiken. Die jeweilige Auswirkungen hängen dabei im Einzelfall von der Konstruktion des Fonds ab.
In der Gesamtschau führen diese Risiken dazu, dass Geschlossene Fondsbeteiligungen äußerst risikoreiche – hochspekulative Kapitalanlagen sind, die regelmäßig als spekulative Kapitalanlage einzustufen sein werden. Dementsprechend hoch sind die Aufklärungspflichten der Anlageberater.
Grafiken zum Fonds
Was können Anleger tun?
Nach unseren Erfahrungen wurden viele Anleger Geschlossener Fondsbeteiligungen nicht über die Risiken aufgeklärt. Ohnehin dürften geschlossene Beteiligungen nur für vermögende und risikoaffine Anleger geeignet sein, die einen Verlust des investierten Kapitals wieder kompensieren können. Viele private Anleger dürften demnach überhaupt nicht zur Zielgruppe dieser Kapitalanlageform gehören. Dies kann aufgrund unterschiedlicher Aspekte der Fall sein. Diese betreffen zum einen den Anleger auf der einen Seite und die Kapitalanlage auf der anderen Seite. Grundsätzlich sollte nur ein geringer Anteil des Vermögens in spekulative Kapitalanlagen investiert werden.
In zahlreichen Fällen wurden diese „Investments“ sogar als Kapitalanlage zur Altersvorsorge empfohlen. Dies ist jedoch erst recht verfehlt. Die Rechtsprechung hat wiederholt klargestellt, dass geschlossene Fondsbeteiligungen zur Altersvorsorge nicht geeignet sind.
Haben Sie den Eindruck falsch beraten worden zu sein, so empfehlen wir die Prüfung etwaiger Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung durch einen auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt. Oftmals droht die Verjährung der Ansprüche, so dass ein weiteres Abwarten und Hoffen auf eine wirtschaftliche Gesundung der oftmals angeschlagenen Fondsgesellschaften riskant sein kann.
Wie gehen wir vor?
Wir beleuchten Ihren Fall individuell, weil jede Beratungssituation unterschiedlich ist und damit einzeln beurteilt werden muss. Falschberatung ist mehr als nur der Bezug auf die „Kick-Back-Rechtsprechung“. Im Rahmen der Ersteinschätzung prüfen wir Ihre Beratungssituation individuell. Das Ergebnis wird Ihnen im Rahmen einer Ersteinschätzung mitgeteilt. Sollten sich genügend Anhaltspunkte für eine Falschberatung ergeben, wird mit Ihnen eine mögliche Vorgehensweise besprochen.
Ansprechpartner: RA Christoph R. Schwarz, RA Christian Mertsch